FC Alanya Essen 199 eV

Satzung

§ 1 (Name, Sitz, Farbe)
Der Verein führt den Namen "FC Alanya Essen 1990".
Er hat seinen Sitz in Essen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen
eingetragen.
Nach der Eintragung lautet der vollständige Name des Vereins:
"FC Alanya Essen 199 e.V."
Die Vereinsfarben sind "blau-weiß".
§ 2  (Zweck)
Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder
durch planmäßige Pflege und Frderung des Sports.
Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern die notwendigen Anlagen und Geräte
zur Verfügung.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Pflege des Fußballsports sowie die Teilnahme
seiner Mitglieder und Mannschaften an Meister- und Freundschaftsspielen verwirklicht.
Der Verein ist frei von rassischen, religiösen und politischen Tendenzen.
Er dient unter anderem der Begenung von Deutschen und Ausländern.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen beginstigt werden.
§ 4 (Mitgliedschaft)
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlicher Antragsstellung der
Vereinsvorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt (schriftlich per Einschreibekarte)
b) Ausschluss
c) Tod
d) Vereinsauflösung
Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss nach mündlicher
Verhandlung, zu der das auszuschließende Mitglied rechtzeitig einzuladen ist.
Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes kann innerhalb
eines Monates nach Zustelung des Beschlusses die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
§ 5 (Beitrag)
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
Die Zahlungsweise wird im Einzelfall geregelt.
§ 6 (Vorstand)
Der Vorstand besteht zumindest aus folgenden Personen, die beim Amtsgericht
eingetragen werden:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer (Geschäftsführer)
d) Kassenwart


 

 
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